Die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, ohne dass es sich hierbei um Eigenhandel handelt (§ 15 Abs. 3 WpIG), zur Verwaltung des eigenen Gesellschaftsvermögens (Eigengeschäft). Die Gesellschaft erbringt keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten im Sinne des WpIG oder des KWG außerhalb dieses Rahmens. Die Gesellschaft darf alle sonstigen Tätigkeiten ausüben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind und keiner behördlichen Erlaubnis bedürfen. Hierzu zählen insbesondere die Entwicklung, der Betrieb und die Vermarktung eigener Softwarelösungen im Bereich algorithmischer Handelssysteme und Datenanalyse sowie der Erwerb, das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen im In- und Ausland.