Entwicklung von innovativen Dienstleistungen in der Branche Finanztechnologie. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, Tätigkeiten auszuüben, die nach den Bestimmungen des Kreditwesengesetzes, Kapitalanlagegesetzbuchs und des Wertpapierinstitutsgesetzes einer Erlaubnis bedürfen. Gleiches gilt für Tätigkeiten, die nach § 34 f GewO einer Erlaubnis bedürfen.