A) das Erbringen von Zahlungsdiensten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG), insbesondere der Betrieb des Akquisitionsgeschäfts und des Finanztransfergeschäfts, sowie die Erbringung betrieblicher und eng verbundener Nebendienstleistungen; b) der durch die Erlaubnis zum Erbringen von Zahlungsdiensten gestattete Ankauf von Forderungen (Factoring) und aller damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen, insbesondere Scoring und Zahlungsartenaussteuerung; c) das Erbringen von technischen und weiteren Dienstleistungen für Dritte im Zusammenhang mit deren eigener Zahlungsabwicklung; d) ferner die Verwaltung eigenen Vermögens.