Erwerb, die Entwicklung, das Halten und die Veräußerung von Beteiligungen an sowie die Gründung von Unternehmen. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder änlicher Art übernehmen und sich an solchen Unternehmen beteiligen; sie darf auch Zweigniederlassungen errichten. Die Gesellschaft darf darüber hinaus alle Geschäfte betreiben, die dem Geschäftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind).