Eintragung betreffend den Gegenstand ist von Amts wegen berichtigt und wird wie folgt berichtigt eingetragen: Die operative Unterstützung der alleinigen Gesellschafterin bei dem ihr gesetzlich eingeräumten Auftrag, die notwendigen Festlegungen für die Inhalte der elektronischen Patientenakte nach dem SGB V zu treffen, um deren semantische und syntaktische Interoperabilität zu gewährleisten. Die Feststellungen für die Inhalte der elektronischen Patientenakte nach Abs. 1 werden in das Interoperabilitätsverzeichnis nach dem SGB V eingestellt.