Unternehmensberatung, soweit diese keiner behördlichen Erlaubnis bedarf, sowie die Technologieentwicklung. Ferner, die Anlagevermittlung, die Anlageberatung, die Abschlussvermittlung und die Finanzportfolioverwaltung nach § 2 Abs. 2 Nm. 3, 4, 5 und 9 WplG sowie das Betreiben des Eigengeschäfts nach § 15 Abs. 3 WplG. Die Gesellschaft ist nicht befugt, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren zu verschaffen. Das Betreiben des Eigengeschäfts in Finanzinstrumenten darf nicht zum Zwecke des Handelns auf eigene Rechnung (Handelsbuchtätigkeit) erfolgen.